c. »Der Senat hat bereits entschieden (BVerwGE 71, 139 = DRsp V (545) 91 d-e), daß § 120 Abs. 2 BSHG in der Fassung des 2. Haushaltsstrukturgesetzes kein Sondergesetz ist, mit dem die Gewährung von Sozialhilfe an Ausländer, die um Asyl nachsuchen, eigenständig und abschließend geregelt worden ist, sondern lediglich Abweichungen von dem in § 120 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG geregelten Umfang der Sozialhilfeleistungen für Ausländer enthält. Hieran hat die Neufassung des § 120 Abs. 2 Satz 1 BSHG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 nichts geändert. ...
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