BVerwG vom 17.01.1985
5 C 29.84
Normen:
BSHG § 23 Abs.1 Nr.3, Abs.3, § 26 S.1, § 31 Abs.4;
Fundstellen:
BVerwGE 71, 12
DRsp V(545)91c
FEVS 34, 232
NVwZ 1985, 583

BVerwG - 17.01.1985 (5 C 29.84) - DRsp Nr. 1992/5735

BVerwG, vom 17.01.1985 - Aktenzeichen 5 C 29.84

DRsp Nr. 1992/5735

Ausschlußwirkung der Vorschrift nur für ausschließlich ausbildungsbezogenen Bedarf.

Normenkette:

BSHG § 23 Abs.1 Nr.3, Abs.3, § 26 S.1, § 31 Abs.4;

»... Zwar scheint der Wortlaut des § 26 Satz 1 BSHG dafür zu sprechen, daß der Auszubildende, dessen Ausbildung im genannten Sinne förderungsfähig ist, von jeder Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen ist, also auch von derjenigen, die dazu dienen soll, einen Mehrbedarf zu decken, der seine Ursache in besonderen Umständen in der Person des Hilfesuchenden hat, z. B. in Krankheit, Behinderung (siehe § 23 Abs. 3 BSHG) oder Schwangerschaft (s. § 23 Abs. 1 Nr. 3 BSHG). Der Sinn und Zweck des § 26 Satz 1 BSHG .. erfordert jedoch .. eine Unterscheidung danach, ob die Hilfe zum Lebensunterhalt dazu dienen soll, einen ausschließlich ausbildungsgeprägten oder einen Bedarf zu decken, der auf Umständen beruht, die von der förderungsfähigen Ausbildung unabhängig sind. ...