BVerwG vom 22.10.1992
5 C 11.89
Normen:
BSHG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 39 § 40 Abs. 1 Nr. 2 a ; EinglH-VO § 11 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 114
FEVS 43, 181
FamRZ 1993, 540
NJW 1993, 3010

BVerwG - 22.10.1992 (5 C 11.89) - DRsp Nr. 1993/3121

BVerwG, vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 5 C 11.89

DRsp Nr. 1993/3121

»1. Bei der Eingliederungshilfe für ein autistisches Kind müssen der sozialhilferechtlich anzuerkennende Bedarf, der mit den tatsächlichen Kosten der Behandlung nicht gleichzusetzen ist, sowie Art und Maß der Bedarfsdeckung in einem an § 1 Abs. 2 BSHG orientierten angemessenen Verhältnis zu dem erreichbaren Erfolg der Eingliederungshilfemaßnahme stehen.2. § 3 Abs. 2 BSHG betrifft nur das Wahlrecht des Hilfesuchenden in bezug auf die Gestaltung der Hilfe bei Alternativen der Bedarfsdeckung. Ein Anspruch auf Bedarfsdeckung aus Mitteln der Sozialhilfe wird durch die Regelung nicht in Frage gestellt.«

Normenkette:

BSHG § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 § 39 § 40 Abs. 1 Nr. 2 a ; EinglH-VO § 11 ;

Gründe: