BVerwG - Beschluss vom 16.03.2004
6 PB 11.03
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 3411/01

BVerwG - Beschluss vom 16.03.2004 (6 PB 11.03) - DRsp Nr. 2004/5610

BVerwG, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 6 PB 11.03

DRsp Nr. 2004/5610

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG).

1. Die nach § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG statthafte Abweichungsrüge greift hier schon deswegen nicht durch, weil der Antragsteller den beiden in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsbeschlüssen Rechtssätze entnimmt, die in ihnen nicht enthalten sind. Die geltend gemachte Divergenz liegt daher nicht vor.