BVerwG - Beschluß vom 16.12.1992
6 P 27.91
Normen:
BPersVG § 69Abs. 2 S. 5 § 104 S. 3 ; HmbPersVG §§ 79 82 § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 7 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 295
DÖV 1994, 42
Vorinstanzen:
OVG Hamburg,
VG Hamburg,

BVerwG - Beschluß vom 16.12.1992 (6 P 27.91) - DRsp Nr. 1996/8988

BVerwG, Beschluß vom 16.12.1992 - Aktenzeichen 6 P 27.91

DRsp Nr. 1996/8988

»Stimmt der Personalrat einer der Mitbestimmung unterliegenden Maßnahme der Dienststelle nicht zu, so gilt nach dem Hamburgischen Personalvertretungsrecht - anders als gemäß § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG - die Maßnahme auch dann nicht als gebilligt, wenn der Personalrat seine Zustimmung ohne oder mit einer offensichtlich außerhalb seines Mitbestimmungsrechts liegenden Begründung, z. B. aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, verweigert hat. In diesem Falle kann die Dienststelle eine der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldende Maßnahme selbst dann vorläufig treffen, wenn damit die endgültige Entscheidung praktisch vorweggenommen wird; es bedarf nicht der Feststellung, daß überragende Gemeinschaftsgüter oder -interessen gefährdet sind.«

Normenkette:

BPersVG § 69Abs. 2 S. 5 § 104 S. 3 ; HmbPersVG §§ 79 82 § 87 Abs. 1 Nrn. 2, 7 ;
Vorinstanz: OVG Hamburg,