BVerwG - Beschluß vom 17.07.2002
5 B 27.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 11.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 1816/99

BVerwG - Beschluß vom 17.07.2002 (5 B 27.02) - DRsp Nr. 2002/12943

BVerwG, Beschluß vom 17.07.2002 - Aktenzeichen 5 B 27.02

DRsp Nr. 2002/12943

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechtssache nicht zu.

Die Beschwerde erstrebt die Revisionszulassung zur Klärung der Frage: "Hat ein Studierender neben dem Zuschuss nach § 5 zu den Aufwendungen der Krankenversicherung nach der BAföG -Auslandszuschlagsverordnung i.V.m. § 13 Abs. 4 BAföG einen Erhöhungsanspruch nach § 13 Abs. 2 a BAföG, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist?". Diese Frage konnte allenfalls unter der Geltung ausgelaufenen Rechts mit den von der Beschwerde geltend gemachten Zweifeln behaftet gewesen sein; zumindest nach den gegenwärtig geltenden Fassungen der hier einschlägigen Rechtsvorschriften lässt sie sich schon ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten, so dass es zu ihrer Klärung keines Revisionsverfahrens bedarf.