BVerwG - Beschluß vom 20.01.1993
6 P 21.90
Normen:
BPersVG § 69 Abs. 3, 4, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 91, 246
BVerwGE 91, 346
Vorinstanzen:
II. VGH München,
VG Ansbach,

BVerwG - Beschluß vom 20.01.1993 (6 P 21.90) - DRsp Nr. 1996/8991

BVerwG, Beschluß vom 20.01.1993 - Aktenzeichen 6 P 21.90

DRsp Nr. 1996/8991

»Das Initiativrecht schließt einen Anspruch auf Vorlage zum Zweck der Fortführung des Mitbestimmungsverfahrens (Vorlagerecht) ein, aufgrund dessen der Personalrat nicht nur vom Leiter seiner Dienststelle die Mitwirkung an der Vorlage auf dem Dienstweg, sondern auch vom Leiter der übergeordneten Dienststelle die Entgegennahme der Vorlage und die Einleitung des Stufenverfahrens durch Einschaltung der Stufenvertretung beanspruchen kann. Eine Stufenvertretung ist im Falle einer Erstzuständigkeit der örtlichen Personalräte nicht befugt, bei der übergeordneten Dienststelle, der sie zugeordnet ist, durch erstmalige Ausübung des Initiativrechts eine für alle Dienststellen des Bezirks verbindliche Arbeitszeitregelung zu beantragen.«

Normenkette:

BPersVG § 69 Abs. 3, 4, § 70 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Nr. 1 ;
Vorinstanz: II. VGH München,
Vorinstanz: VG Ansbach,
Fundstellen
BVerwGE 91, 246
BVerwGE 91, 346