BVerwG - Beschluß vom 28.11.2002
6 PB 9.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 18 LP 6/02

BVerwG - Beschluß vom 28.11.2002 (6 PB 9.02) - DRsp Nr. 2003/3005

BVerwG, Beschluß vom 28.11.2002 - Aktenzeichen 6 PB 9.02

DRsp Nr. 2003/3005

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Eine die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 2 NdsPersVG, § 92 a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluss einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschluss steht. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, dass beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften, die einen unterschiedlichen sachlichen Regelungsgehalt haben oder in anderem systematischen Zusammenhang stehen, abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (vgl. Beschluss vom 28. Juni 1996 - BVerwG 6 PB 11.95 - PersR 1997, 76). So liegt es hier.