BVerwG - Urteil vom 18.02.1993
5 C 47.92
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; Regelsatzverordnung § 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 106
FEVS 44, 181
NJW 1994, 2039
NZS 1993, 417
Vorinstanzen:
OVG Koblenz- 12 A 12300/91 - 13.2.92 VG Koblenz - 5 K 1576/89 - 4.11.91,

BVerwG - Urteil vom 18.02.1993 (5 C 47.92) - DRsp Nr. 1994/1534

BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 5 C 47.92

DRsp Nr. 1994/1534

»Bewirtungskosten bei einer Geburtstagsfeier auch anläßlich sog. runder Geburtstage gehören zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 BSHG) und damit gemäß § 22 BSHG, § 1 Regelsatzverordnung ihrer Art nach zum Regelbedarf. Insoweit besteht kein Anspruch auf eine einmalige Leistung.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1, § 12 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 ; Regelsatzverordnung § 1 ;

Gründe:

I. Die 1928 geborene Klägerin, die von der Beklagten ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, beantragte bei dieser eine einmalige Leistung für die Feier ihres 60. Geburtstages, den sie in einem Gasthof mit Nachmittagskaffee und Abendessen für etwa 15 Personen zu feiern beabsichtige. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Die Klägerin feierte den Geburtstag im vorgesehenen Rahmen. Die Bewirtungskosten (461,80 DM) bestritt sie nach ihren Angaben überwiegend aus ihren Ersparnissen.

Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage auf Bewilligung einer einmaligen Leistung für die Kosten der Geburtstagsfeier hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: