BVerwG - Urteil vom 18.02.1993
5 C 49.90
Normen:
BSHG § 11, § 12 Abs. 1, § 21 Abs 1, § 22 Abs. 3 Satz 2; Regelsatzverordnung § 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 92, 102
FEVS 44, 318
NJW 1994, 2039
Vorinstanzen:
OVG Münster- 8 A 2146/88 - 23.8.93 VG Gelsenkirchen - 2 K 1702/87 - 7.7.88,

BVerwG - Urteil vom 18.02.1993 (5 C 49.90) - DRsp Nr. 1994/1535

BVerwG, Urteil vom 18.02.1993 - Aktenzeichen 5 C 49.90

DRsp Nr. 1994/1535

»Der Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 11 BSHG) umfaßt eine einmalige Leistung für eine private Kommunionfeier (Erstkommunion) in schlichter Form und kleinem Kreis.«

Normenkette:

BSHG § 11, § 12 Abs. 1, § 21 Abs 1, § 22 Abs. 3 Satz 2; Regelsatzverordnung § 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin zu 1 und ihre drei minderjährigen Kinder, unter ihnen der 1978 geborene Kläger zu 2, erhielten vom Beklagten seit 1984 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Februar 1987 beantragte die Klägerin zu 1 bei dem Beklagten eine einmalige Beihilfe zur Einkleidung des Klägers zu 2 für dessen Erstkommunion sowie die Übernahme der Kosten für eine Familienfeier aus diesem Anlaß, an der außer dem Kläger zu 2, seinen beiden vier und sieben Jahre alten Geschwistern und seiner Mutter zwei Großeltern, eine Urgroßmutter und zwei Paten teilnehmen sollten. Der Beklagte bewilligte zwar eine Bekleidungsbeihilfe, lehnte jedoch die beantragte Beihilfe für die Familienfeier ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück, da Aufwendungen für eine Familienfeier aus Anlaß der Kommunion eines Kindes nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten.