I. Die Klägerin zu 1 und ihre drei minderjährigen Kinder, unter ihnen der 1978 geborene Kläger zu 2, erhielten vom Beklagten seit 1984 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt. Im Februar 1987 beantragte die Klägerin zu 1 bei dem Beklagten eine einmalige Beihilfe zur Einkleidung des Klägers zu 2 für dessen Erstkommunion sowie die Übernahme der Kosten für eine Familienfeier aus diesem Anlaß, an der außer dem Kläger zu 2, seinen beiden vier und sieben Jahre alten Geschwistern und seiner Mutter zwei Großeltern, eine Urgroßmutter und zwei Paten teilnehmen sollten. Der Beklagte bewilligte zwar eine Bekleidungsbeihilfe, lehnte jedoch die beantragte Beihilfe für die Familienfeier ab. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte zurück, da Aufwendungen für eine Familienfeier aus Anlaß der Kommunion eines Kindes nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörten.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|