BVerwG - Urteil vom 29.09.1994
5 C 56.92
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 ; BSHG § 27 Abs. 3, §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3;
Fundstellen:
BVerwGE 96, 379
DVBl 1995, 678
DÖV 1995, 514
FEVS 45, 452
NVwZ 1996, 182
Vorinstanzen:
VGH München - 6.2.92 - 12 B 89.3617,
VG Ansbach, vom 22.06.1989 - Vorinstanzaktenzeichen AN 11 K 89.366

BVerwG - Urteil vom 29.09.1994 (5 C 56.92) - DRsp Nr. 1995/5764

BVerwG, Urteil vom 29.09.1994 - Aktenzeichen 5 C 56.92

DRsp Nr. 1995/5764

»Kindergeld und Leistungen für den Lebensunterhalt in einer Einrichtung (hier Blindenstudienanstalt), die im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSHG gewährt werden, sind keine zweckgleichen Leistungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BSHG

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3 ; BSHG § 27 Abs. 3, §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 3, § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3;

Gründe:

I. Die Kläger sind Eltern eines im Dezember 1970 geborenen hochgradig sehbehinderten Sohnes sowie einer Tochter. Der Kläger zu 1 erhält Kindergeld für beide Kinder. Der Sohn der Kläger besuchte seit Sommer 1985 ein Aufbaugymnasium der Deutschen Blindenstudienanstalt e.V. in M., die ihn auch heilpädagogisch betreute. Während der Schulzeit (etwa sieben Monate im Jahr) war er im Schulinternat untergebracht und besuchte etwa vierzehntägig seine in N. wohnenden Eltern. Der Beklagte übernahm die Unterbringungskosten im Wege der Eingliederungshilfe und zog die Kläger zu einem Kostenbeitrag heran.