LAG Hamm - Beschluss vom 07.07.2006
10 (13) TaBV 165/05
Normen:
ZPO § 256 ; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 5 BV 41/05 - 26.07.2005,

Chefarzt als leitender Angestellter

LAG Hamm, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 10 (13) TaBV 165/05

DRsp Nr. 2006/27837

Chefarzt als leitender Angestellter

»Ein Chefarzt eines Krankenhauses, der zur selbständigen Einstellung und Entlassung für den ärztlichen Bereich seiner Abteilung berechtigt ist, kann leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG sein, sofern seine Personalbefugnis von hinreichender unternehmerischer Relevanz ist (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 16.04.2002 - AP BetrVG 1972 § 5 Nr. 69).«

Normenkette:

ZPO § 256 ; BetrVG § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 3), Herr Dr. O1xx, leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Die Arbeitgeberin betreibt in S1xxxxx ein Krankenhaus in der Rechtsform einer GmbH. In der Klinik in S1xxxxx sind bis zu 600 Mitarbeiter/innen, davon etwa 80 Ärzte/Ärztinnen beschäftigt.

Die Klinik in S1xxxxx ist in acht medizinische Abteilungen aufgeteilt, denen - bis auf die Röntgenabteilung - jeweils ein bzw. zwei leitende Abteilungsärzte - Chefärzte - vorstehen. Bei diesen Abteilungen handelt es sich um die Medizinische Klinik mit insgesamt 21 Ärzten, die Chirurgische Klinik mit 16 Ärzten, die Frauenklinik mit 9 Ärzten, die Abteilung für Anästhesie/Intensiv mit insgesamt 13 Ärzten, die Kinderklinik mit 8 Ärzten, die Urologische Klinik mit 8 Ärzten und die Radiologie mit 2 Ärzten (vgl. Aufstellung Bl. 127 ff d.A.).