LAG München - Urteil vom 28.09.2006
4 Sa 410/06
Normen:
ZPO § 138 ; BetrVG § 77 § 112 ; BGB § 242 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 10.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 16364/05

Darlegungs- und Beweislast für Sozialplananspruch und Gleichbehandlungsanspruch

LAG München, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 410/06

DRsp Nr. 2006/27986

Darlegungs- und Beweislast für Sozialplananspruch und Gleichbehandlungsanspruch

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen eines Sozialplananspruches trägt nach allgemeinen Grundsätzen naturgemäß der Arbeitnehmer; die Arbeitgeberin trifft nur die Pflicht zum qualifizierten Bestreiten hinsichtlich einzelner Voraussetzungen, soweit sich der Arbeitnehmer als zunächst Darlegungspflichtiger seinerseits substantiiert geäußert hat und Einzelheiten sich etwa seiner näheren Wahrnehmung entziehen.2. Zur Geltendmachung eines Gleichbehandlungsanspruchs hat der Arbeitnehmer zumindest eine entsprechende Gruppenbildung und die Sachwidrigkeit und Willkürlichkeit der Behandlung darzulegen.

Normenkette:

ZPO § 138 ; BetrVG § 77 § 112 ; BGB § 242 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht einen Abfindungsanspruch aus einem bei der Beklagten bestehenden Sozialplan geltend.