LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.09.2018
26 Sa 513/18
Normen:
EFZG § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 12
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 02.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 569/17

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.09.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 513/18

DRsp Nr. 2019/2247

Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Voraussetzungen der Entgeltfortzahlung

1. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG trägt - nach allgemeinen Grundsätzen - der Arbeitnehmer. Ist unstreitig oder bringt der Arbeitgeber gewichtige Indizien dafür vor, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden hat, und zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig war, hinzugetreten ist, muss der Arbeitnehmer als Voraussetzung des Entgeltfortzahlungsanspruchs den von ihm behaupteten Beginn der "neuen" krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung beweisen. Dafür steht ihm das Zeugnis des behandelnden Arztes als Beweismittel zur Verfügung (vgl. BAG 25. Mai 2016 - 5 AZR 318/15, Rn. 19 f.). 2. Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen insoweit dann vor, wenn ein Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er - wie hier - nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war (vgl. BAG 12. Juli 1989 - 5 AZR 377/88, Rn. 27).