LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 30.08.2018
26 Sa 1151/17
Normen:
GewO § 106; BGB § 315; BDSG (1990) § 32; GG Art 2 Abs 1; GG Art 1 Abs 1;
Fundstellen:
AuR 2019, 88
DStR 2019, 1214
EzA-SD 2019, 8
NZA-RR 2019, 14
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 10.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 12115/16

Darlegungs- und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren um Vergütung von Arbeitsleistungen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 26 Sa 1151/17

DRsp Nr. 2018/15464

Darlegungs- und Beweislast im arbeitsgerichtlichen Verfahren um Vergütung von Arbeitsleistungen

1. Verlangt eine klagende Partei Arbeitsvergütung für Arbeitsleistungen, hat sie darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass sie Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Die klagende Partei genügt ihrer Darlegungslast, indem sie vorträgt, sie habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. 2. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat er im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er zugewiesen hat und ob die klagende Partei den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (vgl. BAG 18. April 2012 - 5 AZR 248/11, Rn. 14). 3. Werden in einem Taxi sog. Verfügungszeiten, dh Zeiten von der Übernahme des Fahrzeugs bis zur Abgabe, technisch erfasst, ist es danach zunächst ausreichend, wenn seitens der klagenden Partei diese Zeiten angegeben werden. 4. Die Anforderungen an die Vortragslast des Arbeitgebers richten sich nach der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit und den konkreten betrieblichen Abläufen.