LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.07.2021
7 Sa 10/21
Normen:
ZPO § 138; BGB § 308 Nr. 1; BGB § 616 S. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BetrVG § 37 Abs. 2; BUrlG § 1; Arbeitsvertrag v. 01.07.2017 § 4 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 04.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 162/20

Darlegungs- und Beweislast im ÜberstundenvergütungsprozessErwiderungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und BeweislastArbeitgeberseitige Veranlassung und Zustimmung zur Leistung von ÜberstundenCharakteristika eines ArbeitszeitkontosArbeitsvertragsklausel als Allgemeine GeschäftsbedingungUnwirksamkeit eines Arbeitszeitkontos wegen mangelnder Bestimmtheit der Leistungspflichten des Arbeitnehmers i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.07.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 10/21

DRsp Nr. 2022/10837

Darlegungs- und Beweislast im Überstundenvergütungsprozess Erwiderungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast Arbeitgeberseitige Veranlassung und Zustimmung zur Leistung von Überstunden Charakteristika eines Arbeitszeitkontos Arbeitsvertragsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung Unwirksamkeit eines Arbeitszeitkontos wegen mangelnder Bestimmtheit der Leistungspflichten des Arbeitnehmers i.S.d. § 308 Nr. 1 BGB

1. Im Überstundenprozess genügt der Arbeitnehmer auf der ersten Stufe der Darlegung seiner Vortragslast, indem er vorträgt, an welchen Tagen er von wann bis wann Arbeit geleistet oder sich auf Weisung des Arbeitgebers zur Arbeit bereitgehalten hat. 2. Auf den Vortrag des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber substantiiert erwidern und im Einzelnen vortragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und an welchen Tagen der Arbeitnehmer von wann bis wann diesen Weisungen - nicht - nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden. 3. Teilt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Dienstpläne ein und nimmt er dessen Arbeitszeitaufzeichnungen zur Grundlage der Entgeltabrechnung, drückt er damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung aus.