LAG Niedersachsen - Beschluss vom 11.08.2006
1 TaBV 43/06
Normen:
ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 09.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 3/06

Darlegungslast des Betriebspartners bei Abweichung von Regelbesetzung der Einigungsstelle

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2006 - Aktenzeichen 1 TaBV 43/06

DRsp Nr. 2006/28028

Darlegungslast des Betriebspartners bei Abweichung von Regelbesetzung der Einigungsstelle

»1. Die Besetzung der Einigungsstelle mit zwei Beisitzern auf jeder Seite ist regelmäßig ausreichend.2. Eine größere Zahl kann indessen angemessen sein, wenn der Regelungsgegenstand es erfordert und die Betriebspartner sich hierüber nicht verständigen können. Der Betriebspartner, der für ein Abweichen von der Regelbesetzung eintritt, hat hierfür "nachprüfbare" Tatsachen anzuführen (z. B. Komplexität des zu regelnden Sachverhalts, Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmergruppen, mit dem Regelungsgegenstand verbundene schwierige Rechtsfragen oder Zumutbarkeit der Einigungsstellenkosten).«

Normenkette:

ArbGG § 98 ; BetrVG § 76 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten im zweiten Rechtszug nur noch über die Zahl der in die Einigungsstelle zu entsendenden Beisitzer. Gegenstand der Einigungsstelle soll sein, die "Regelung der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb, einschließlich von Maßnahmen der Prävention im Rahmen des betriebsärztlichen Dienstes und des Wellbeing Bereichs".