BAG - Urteil vom 09.07.2003
5 AZR 305/02
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1 ; BGB § 615 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 46
AuR 2003, 435
BAGE 107, 66
BAGReport 2003, 338
BB 2003, 2400
DB 2003, 2233
MDR 2004, 217
NJW 2004, 314
ZIP 2003, 1951
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1202/01
ArbG Herne, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3631/00

Darlegungslast des Betriebsrats bei Widerspruch gegen eine beabsichtigte Kündigung - Konkrete Benennung weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 305/02

DRsp Nr. 2003/12621

Darlegungslast des Betriebsrats bei Widerspruch gegen eine beabsichtigte Kündigung - Konkrete Benennung weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer

»Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.«

Orientierungssätze:1. Aus dem Regelungszusammenhang von § 102 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG folgt, daß der Betriebsrat bei einem Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (§ 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG) in dem Widerspruchsschreiben plausibel darlegen muß, warum ein anderer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sei. Der Betriebsrat hat aufzuzeigen, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen.