LAG Hamm, vom 28.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1202/01
ArbG Herne, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3631/00
Darlegungslast des Betriebsrats bei Widerspruch gegen eine beabsichtigte Kündigung - Konkrete Benennung weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer
BAG, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen 5 AZR 305/02
DRsp Nr. 2003/12621
Darlegungslast des Betriebsrats bei Widerspruch gegen eine beabsichtigte Kündigung - Konkrete Benennung weniger schutzwürdiger Arbeitnehmer
»Macht der Betriebsrat mit seinem Widerspruch nach § 102 Abs. 3 Nr. 1BetrVG geltend, der Arbeitgeber habe zu Unrecht Arbeitnehmer nicht in die soziale Auswahl einbezogen, müssen diese Arbeitnehmer vom Betriebsrat entweder konkret benannt oder anhand abstrakter Merkmale bestimmbar sein.«
Orientierungssätze:1. Aus dem Regelungszusammenhang von § 102 Abs. 3 Nr. 1 und § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3BetrVG folgt, daß der Betriebsrat bei einem Widerspruch gegen die beabsichtigte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte (§ 102 Abs. 3 Nr. 1BetrVG) in dem Widerspruchsschreiben plausibel darlegen muß, warum ein anderer Arbeitnehmer sozial weniger schutzwürdig sei. Der Betriebsrat hat aufzuzeigen, welche Gründe aus seiner Sicht zu einer anderen Bewertung der sozialen Schutzwürdigkeit führen.
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