LAG Hamm - Urteil vom 28.02.2002
16 Sa 1202/01
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herne, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3631/00

Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates

LAG Hamm, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen 16 Sa 1202/01

DRsp Nr. 2003/4862

Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs des Betriebsrates

»Auch wenn der Betriebsrat einer beabsichtigten Kündigung nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG widerspricht, weil der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, ist für die Ordnungsmäßigkeit des Widerspruchs ein Mindestmaß an Konkretisierung erforderlich. Welche Anforderungen im einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach den Angaben, die der Arbeitgeber im Anhörungsverfahren zur sozialen Auswahl gemacht hat.«

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges Lohnansprüche für die Zeit vom 01. bis 25.09.2000.

Der am 16.04.1953 geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtete Kläger war seit dem 04.04.1977 bei der Beklagten als Transportarbeiter beschäftigt. Er wurde als Staplerfahrer in dem fertigungsnahen Bereich "Innerbetrieblicher Transport" eingesetzt, der unter der Kostenstelle 252 geführt wurde. Sein monatlicher Bruttoverdienst belief sich zuletzt auf 3.763,63 DM. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat gebildet.