LAG Hamm - Urteil vom 07.07.2006
10 Sa 1283/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 497
NZA-RR 2007, 202
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 20/05

Darlegungslast für betriebsbezogene Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbingseminar

LAG Hamm, Urteil vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 1283/05

DRsp Nr. 2006/27838

Darlegungslast für betriebsbezogene Erforderlichkeit der Teilnahme an Mobbingseminar

»1. Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit der Teilnahme an einem Mobbingseminar nach § 37 Abs. 6 BetrVG kann auf die Darlegung einer betrieblichen Konfliktlage im Sinne eines aktuellen betriebsbezogenen Anlasses nicht verzichtet werden.2. Insoweit genügen allerdings hinreichende Anhaltspunkte, erste Anzeichen dafür, dass Mitarbeiter einer Mobbingsituation ausgesetzt sind (im Anschluss an BAG, Beschluss vom 15.01.1997 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118).«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2, Abs. 6 § 40 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsentgeltansprüche der Klägerin für die Zeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung.

Im Betrieb der Beklagten, einem Automobilhersteller, sind über 1000 Mitarbeiter beschäftigt.

Die Klägerin, geboren am 26.03.1954, verheiratet, ein Kind, ist seit dem 02.11.1983 im Betrieb der Beklagten als gewerbliche Mitarbeiterin zu einem monatlichen Bruttoverdienst von zuletzt 3.613,87 EUR beschäftigt. Sie ist Mitglied des aus fünfzehn Mitgliedern bestehenden Betriebsrats und in dieser Eigenschaft von der Erbringung ihrer Arbeitsleistung freigestellt.