Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Anweisung der Beklagten rechtsunwirksam sei, im Fall der Rufsbereitschaft spätestens innerhalb von 45 Minuten nach Benachrichtigung in der Klinik anwesend zu sein. Er begehrt weiter die Feststellung, dass die Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst mit entsprechender Vergütung zu werten sei.
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