ArbG Marburg - Urteil vom 04.11.2003
2 Ca 212/03
Normen:
HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 HPVG ; BAT § 15 Abs. 6 b ; GewO § 106 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 316
DB 2004, 1563

Dauer der Anfahrtszeit bei Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrates

ArbG Marburg, Urteil vom 04.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ca 212/03

DRsp Nr. 2005/19955

Dauer der Anfahrtszeit bei Rufbereitschaft - Mitbestimmung des Personalrates

1. Vor der Festlegung einer Höchstwegezeit im Rahmen der Rufbereitschaft ist das Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Ziffer 9 Halbs. 2 HPVG zu wahren; dieses Mitbestimmungsrecht besteht deshalb, weil die Wegezeit Arbeitszeit ist und eine Festlegung der Höchstwegezeit die Dienstdauer beeinflussen kann.2. Bei der Zeitspanne zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme ist stets der Zweck der Rufbereitschaft zu beachten.3. Erscheint nach Sinn und Zweck der Rufbereitschaft eine Anfahrtszeit von mehr als 1 Stunde als zu langwierig, muss der Arbeitgeber die Anfahrtszeit gegen seinen Willen nicht dulden.

Normenkette:

HPVG § 74 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 HPVG ; BAT § 15 Abs. 6 b ; GewO § 106 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, dass die Anweisung der Beklagten rechtsunwirksam sei, im Fall der Rufsbereitschaft spätestens innerhalb von 45 Minuten nach Benachrichtigung in der Klinik anwesend zu sein. Er begehrt weiter die Feststellung, dass die Rufbereitschaft als Bereitschaftsdienst mit entsprechender Vergütung zu werten sei.