LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 07.12.2022
L 16 BA 46/19
Normen:
SGB IV § 28a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d S. 2; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB III § 342; SGG § 197a Abs. 2 S. 2; VwGO § 162 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 360/18

Definition der abhängigen Beschäftigung im Bereich der SozialversicherungSozialversicherungspflicht eines VerkäufersAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und SelbstständigkeitTypische Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.12.2022 - Aktenzeichen L 16 BA 46/19

DRsp Nr. 2023/5599

Definition der abhängigen Beschäftigung im Bereich der Sozialversicherung Sozialversicherungspflicht eines Verkäufers Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit Typische Merkmale eines Beschäftigungsverhältnisses

Eine abhängige Beschäftigung liegt vor, wenn eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht und der Beschäftigte in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers integriert ist und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Dies betrifft insbesondere Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung der Arbeit.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.760,76 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 28a; SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1; SGB III § 25 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 28d S. 2; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB III § 342; SGG § 197a Abs. 2 S. 2; VwGO § 162 Abs. 3; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 154 Abs. 1;

Tatbestand