LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.04.2021
11 Sa 490/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2021, 337
NZA-RR 2021, 480
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1138/18

Dem Betriebsrat zurechenbares Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden bei Kenntnis des Betriebsrats und Vertrauen der VerhandlungsgegenseiteWirksame Betriebsvereinbarung bei Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 490/20

DRsp Nr. 2021/7944

Dem Betriebsrat zurechenbares Verhalten des Betriebsratsvorsitzenden bei Kenntnis des Betriebsrats und Vertrauen der Verhandlungsgegenseite Wirksame Betriebsvereinbarung bei Vorliegen einer Rechtsscheinvollmacht

1. Dem Betriebsrat ist das Handeln seines Vorsitzenden auch ohne ordnungsgemäße Beschlussfassung über seine Bevollmächtigung zuzurechnen, wenn er dessen Auftreten kannte und der Geschäftsgegner auf den so gesetzten Rechtsschein vertraut hat sowie nach Treu und Glauben vertrauen durfte.2. Liegen die Voraussetzungen einer Rechtsscheinvollmacht vor, so kann der Betriebsratsvorsitzende für den Betriebsrat auch eine Betriebsvereinbarung wirksam - mit der Folge normativer Bindung (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) - abschließen (aA: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - 10 TaBV 64/17).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 25.06.2019 - Az. 6 Ca 1138/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 301 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger nach einem neu eingeführten Entgeltsystem zu vergüten ist, welche Eingruppierung darin zutreffend ist und ob er weiterhin Anspruch auf die Zahlung von Zulagen hat.

1a. 1b. 1c. 1d. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16. 17. 18. 19.