LAG Düsseldorf - Beschluss vom 27.04.2018
10 TaBV 64/17
Normen:
BetrVG § 26 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 337
BB 2018, 2804
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 41/16

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Fehlen eines Beschlusses des Betriebsrats

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.04.2018 - Aktenzeichen 10 TaBV 64/17

DRsp Nr. 2018/8085

Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung bei Fehlen eines Beschlusses des Betriebsrats

Einer Betriebsvereinbarung, die mangels des erforderlichen Beschlusses des Betriebsrats nicht wirksam zustande gekommen ist, fehlt es an ihrer normativen Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG. Sie ist rechtlich unwirksam. Es mag sein, dass sich der Arbeitgeber im Hinblick auf konkrete Maßnahmen, die er in Vollziehung einer solchen Betriebsvereinbarung ergriffen hat, mit schutzwürdigem Vertrauen rechtfertigen kann und sich nicht deren mitbestimmungsrechtliche Unwirksamkeit vorwerfen lassen muss. Das gilt jedoch nur im Hinblick auf konkrete Mitbestimmungsfragen, wie etwa der Beteiligung im Rahmen von Kündigungen nach §§ 102, 103 BetrVG oder allgemeinen personellen Maßnahmen i.S.d. § 99 BetrVG. Es bedeutet nicht, dass der Rechtsschein der Betriebsvereinbarung rechtliche Wirkung i.S.d. § 77 Abs. 4 BetrVG verleihen könnte.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wesel vom 06.09.2017 - 5 BV 41/16 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die Betriebsvereinbarung 01/2015 vom 12.12.2014 keine Rechtswirkung entfaltet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 26 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.