I.
Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung des Arbeitnehmers M.
Die Antragstellerin (Arbeitgeberin) betreibt die Niederlassung B. in L. Der Antragsgegner ist der dort gewählte Betriebsrat.
Die Beteiligten streiten seit längerem darüber, ob zusätzliche freiwillige Leistungen auf der Grundlage der Tarifverträge Nr. 112a / 130a nur von Vollzeitkräften - so die Auffassung des Betriebsrates - oder auch von Teilzeitkräften - so die Meinung der Arbeitgeberin - erledigt werden dürfen. Die Beteiligten kamen überein, vier Musterverfahren zu führen, darunter auch das streitgegenständliche.
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