Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. April 2021, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen ist.
1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.
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