LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 01.12.2021
7 TaBV 19/21
Normen:
ZA-NTS Art. 8; ZA-NTS Art. 56 Abs. 1 Buchst. a); ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 UP;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 28.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 2/21

Deutsches Recht für Beschäftigte nach dem NATO-TruppenstatutKein Anspruch der Bezirksschwerbehindertenvertretung auf eine SchreibkraftKeine Anspruchsgrundlage für eine Schreibkraft in § 44 BPersVG a.F.

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 7 TaBV 19/21

DRsp Nr. 2022/11253

Deutsches Recht für Beschäftigte nach dem NATO-Truppenstatut Kein Anspruch der Bezirksschwerbehindertenvertretung auf eine Schreibkraft Keine Anspruchsgrundlage für eine Schreibkraft in § 44 BPersVG a.F.

1. Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS bestimmt, dass die für die zivilen Beschäftigten bei der Bundeswehr maßgebenden Vorschriften des deutschen Rechts über die Personalvertretungen für die Betriebsvertretungen der zivilen Arbeitskräfte auch bei einer Truppe des NTS gelten. 2. Für die US-Stationierungskräfte gelten weiterhin die Vorschriften des SchwbG i.d.F. v. 16.01.1991. Darin war keine Anspruchsgrundlage für die Gestellung einer Schreibkraft enthalten. 3. § 44 BPersVG a.F. findet auf die Bezirksschwerbehindertenvertretung keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat in den §§ 26 und 27 SchwbG a.F. abschließende Regelungen zur Pflicht der Kostentragung für die Tätigkeit dieser Vertretungsorgane geschaffen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. April 2021, Az.: 2 BV 2/21, wird zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZA-NTS Art. 8; ZA-NTS Art. 56 Abs. 1 Buchst. a); ZA-NTS Art. 56 Abs. 9 UP;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragstellerin eine Schreibkraft zur Verfügung zu stellen ist.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 4.