LAG München - Urteil vom 30.04.2014
11 Sa 41/14
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11121/12

Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung ist wirksam, da kein Beitrittsdruck erzeugt wird; kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da Normvollzug

LAG München, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 41/14

DRsp Nr. 2014/9798

Differenzierungsklausel mit Stichtagsregelung ist wirksam, da kein Beitrittsdruck erzeugt wird; kein Anspruch auf Gleichbehandlung, da Normvollzug

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 26 Ca 11121/12) vom 17.10.2013 wird auf Kosten der Klägerin, soweit die Klägerin die Berechnung des BeE Gehaltes insgesamt als Bruttobetrag geltend macht, als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Revision wird, soweit die Berufung nicht unzulässig war, zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen zu niedrig bezahlter Entgelte bzw. Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag.

Die Klagepartei war bei der Beklagten zu 2) (früher firmierend unter F. GmbH & Co. KG) bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.06.1996 beschäftigt. Ihr Verdienst lag zuletzt bei monatlich € 4.533,01 brutto. Die Klagepartei war am 23.03.2012 nicht Mitglied der IG Metall. Sie ist später in die Gewerkschaft eingetreten. Die Beklagte zu 1) ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft.