Gem.Sen.OGB - Beschluß vom 12.03.1987
GmS-OGB 6/86
Normen:
BPersVG § 4 Abs. 1; BPersVG § 4 Abs.1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVerfG § 5 Abs.1; RsprEinhG § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHZ 100, 277
BVerwGE 77, 370
DB 1987, 1792
DRsp-ROM Nr. 1992/370
DRsp VI(642)249b
DRsp VI(645)84a
MDR 1987, 905
NJW 1987, 2571

Differierende Auslegung des Begriffs der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten

Gem.Sen.OGB, Beschluß vom 12.03.1987 - Aktenzeichen GmS-OGB 6/86

DRsp Nr. 1992/369

Differierende Auslegung des Begriffs "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten"

»Der Begriff "der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten" in § 5 Abs. 1 BetrVG und § 4 Abs. 1 BPersVG hat verschiedene Regelinhalte und kann daher vom Bundesarbeitsgericht und vom Bundesverwaltungsgericht verschieden ausgelegt werden.«

Normenkette:

BPersVG § 4 Abs. 1; BPersVG § 4 Abs.1; BetrVG § 5 Abs. 1; BetrVerfG § 5 Abs.1; RsprEinhG § 2 Abs. 1;

I. Das Bundesarbeitsgericht hat im Ausgangsverfahren darüber zu entscheiden, ob Jugendliche, deren überbetriebliche Ausbildung der Antragsgegner im Rahmen des Programms des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft für die Förde rung der Berufsausbildung von benachteiligten Jugendlichen (Förderungsprogramm) übernommen und mit denen er Ausbildungsverträge nach Maßgabe der Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes geschlossen hat, Arbeitnehmer des Antragsgegners im Sinne der §§ 5, 6 BetrVG sind.

Dem Ausgangsverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: