LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2022
2 TaBV 1/22
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 4; BetrVG § 100 Abs. 1; BetrVG § 100 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 75
NZA-RR 2023, 136
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 16.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 84/21
ArbG Halle, vom 10.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 71/21

Digitale Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVGSonstige Nachteile i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVGGebot der doppelten AntragstellungSachliche Gründe i.S.d. § 100 Abs. 1 BetrVG

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2022 - Aktenzeichen 2 TaBV 1/22

DRsp Nr. 2023/584

"Digitale" Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 99 Abs. 1 BetrVG "Sonstige Nachteile" i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG Gebot der doppelten Antragstellung "Sachliche Gründe" i.S.d. § 100 Abs. 1 BetrVG

Die Vorlage der erforderlichen Bewerbungsunterlagen im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG muss nicht in Papierform, sondern kann auch in der Weise erfolgen, dass die Betriebsratsmitglieder, denen Dienst-Laptops zur Verfügung stehen, im Zuge der Information über eine beabsichtigte Einstellung umfassende Einsichtsmöglichkeiten in ein Bewerbermanagement-Tool erhalten.

1. Im Zeitalter der Digitalisierung und der fortschreitenden Organisation möglichst papierfreier Büros kann es keinen Unterschied mehr machen, ob dem Betriebsrat sämtliche Unterlagen in Papierform vorgelegt bzw. überlassen werden oder ob die Betriebsratsmitglieder durch Nutzung von Laptops in die Lage versetzt werden, sich die entsprechenden Kenntnisse zu verschaffen. Entscheidend ist die jederzeitige Möglichkeit, sich die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Betriebsrat diese durch Lesen von Papieren oder durch Lesen am Rechner erhält.