LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 31.03.2014
L 11 AS 1445/10
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 in der Fassung vom 20.07.2006; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 in der Fassung vom 24.03.2011; SGB II § 22 Abs. 6 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 21/08

Doppeltmietzahlungen als WohnungsbeschaffungskostenÜbernahmeentscheidung des SGB II-Trägers nach dem Maßstab der Unvermeidbarkeit bzw. der Vermeidbarkeit doppelter Mietzahlungspflicht durch den Leistungsempfänger

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31.03.2014 - Aktenzeichen L 11 AS 1445/10

DRsp Nr. 2014/14081

Doppeltmietzahlungen als WohnungsbeschaffungskostenÜbernahmeentscheidung des SGB II -Trägers nach dem Maßstab der Unvermeidbarkeit bzw. der Vermeidbarkeit doppelter Mietzahlungspflicht durch den Leistungsempfänger

1. Die Kosten für vorübergehende doppelte Mietzahlung anlässlich eines Wohnungswechsels (sog. Überschneidungskosten) sind Wohnungsbeschaffungskosten i.S.d. ab 01.04.2011 geltenden § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II bzw. der Vorgängernorm des § 22 Abs. 3 S. 1 SGB II. 2. Es sind keine allgemeinen Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II, weil solche Kosten mit dem Finden einer Wohnung zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw mit dem Anmieten einer neuen Wohnung unmittelbar verbunden und nicht primär begründet sind durch die Erfüllung des Grundbedürfnisses "Wohnen" an sich.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 5. November 2010 wird zurückgewiesen.

Eine Kostenerstattung im Berufungsverfahren findet nicht statt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 3 S. 1 Halbs. 1 in der Fassung vom 20.07.2006; SGB II § 22 Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6 S. 1 Halbs. 1 in der Fassung vom 24.03.2011; SGB II § 22 Abs. 6 S. 2; SGB II § 22 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Übernahme umzugsbedingter weiterer Kosten für Unterkunft und Heizung (doppelte Mietzahlungen).