LAG München - Urteil vom 20.01.2006
8 Sa 1029/04
Normen:
TV ATZ § 2 § 3 § 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 25.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9273/03

Dringende dienstliche und betriebliche Gründe zur Ablehnung von Alterteilzeit - Auslegung von Tarifnormen

LAG München, Urteil vom 20.01.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 1029/04

DRsp Nr. 2006/28020

Dringende dienstliche und betriebliche Gründe zur Ablehnung von Alterteilzeit - Auslegung von Tarifnormen

»Für die Auslegung des § 2 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 des Tarifvertrages zur Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) gilt:1. Im Unterschied zur Regelung des § 2 Abs. 1 TV ATZ, in dem die Gewährung von Altersteilzeit in das Ermessen der Arbeitgeberin gestellt ist, sind die Rechte der Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres im Verhältnis zu denen der jüngeren Angestellten stärker ausgestaltet und normieren einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin auf Vertragsänderung. Der Arbeitgeberin ist insoweit kein Ermessen eingeräumt, vielmehr muss sie den Antrag des Arbeitnehmers annehmen und es kommt lediglich eine Ablehnung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 TV ATZ in Betracht. Bei den in der letztgenannten Tarifnorm erwähnten dringenden dienstlichen bzw. betrieblichen Gründen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000 - 9 AZR 706/99 - AP Nr. 1 zu § 3 AltersteilzeitG unter Verweisung auch auf BAG vom 8. März 1988 - 3 AZR 302/87 - AP VRG § 2 Nr. 2). Ob diese Merkmale vorliegen, sind keine Fragen des Ermessens, sondern Rechtsfragen, bei deren Beantwortung der Arbeitgeberin lediglich ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung gestellt ist (im Anschluss an BAG vom 12. Dezember 2000, a. a. O.).