LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.11.2017
L 5 KR 156/15 B ER
Normen:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1; SGG § 86a Abs. 3 S. 2; SGG § 197a Abs. 1; VwGO § 154 Abs. 2; VwGO § 155 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 30.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 KR 67/15

Dringlichkeitserfordernis in Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen VerfahrenZulässigkeit der Kostenteilung im kostenpflichtigen Verfahren trotz vollständigem Unterliegen eines Beteiligten

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2017 - Aktenzeichen L 5 KR 156/15 B ER

DRsp Nr. 2018/467

Dringlichkeitserfordernis in Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung im sozialgerichtlichen Verfahren Zulässigkeit der Kostenteilung im kostenpflichtigen Verfahren trotz vollständigem Unterliegen eines Beteiligten

1. Auch in Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bedarf es einer Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung. 2. In Verfahren nach § 197a SGG (sog. GKG-Verfahren) ist nach § 155 Abs. 4 VwGO eine Kostenteilung (hier: hälftige Teilung) trotz des vollständigen Unterliegens eines Beteiligten bei kostenverursachendem prozessualen Verhalten des anderen Beteiligten möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats bedarf es auch in Verfahren der Anordnung der aufschiebenden Wirkung für die Anordnung stets einer notwendigen Dringlichkeit der gerichtlichen Eilentscheidung. 2. Denn ebenso wie die einstweilige Anordnung hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht den Sinn, Rechtslagen (endgültig) zu klären; dazu dient das Hauptsacheverfahren auf Klage des Betroffenen hin. 3. Einstweiliger Rechtsschutz in Gerichtsverfahren dient vielmehr dazu, durch eine vorgezogene Entscheidung einer aktuellen Notlage begegnen zu können bzw. Härten durch den Vollzug eines Verwaltungsaktes zu mindern, wozu die spätere Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre.