LAG Düsseldorf - Beschluss vom 18.11.2010
15 TaBV 46/10
Normen:
BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 16.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 215/08

DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 15 TaBV 46/10

DRsp Nr. 2011/2685

DRK-Blutspendedienst West gGmbH als Tendenzunternehmen

Bei der DRK-Blutspendedienst West gGmbH handelt es sich um ein Tendenzunternehmen im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BetrVG.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2010 - 5 BV 215/08 - abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 118 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Tendenzeigenschaft der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2.) im Sinne des § 118 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), die 1951 gegründet worden ist. Sie ist korporatives Mitglied des Landesverbandes Westfalen-Lippe des Deutschen Roten Kreuzes (DRK). Das DRK ist nach § 1 Abs. 3 seiner Satzung ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege.

Nach § 2 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung des DRK Landesverbandes Westfalen-Lippe e.V. verwirklicht der Landesverband die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecke, insbesondere durch den Blutspendedienst.

Deutschlandweit gibt es sieben Blutspendedienste mit mehr als 30 Blutspendezentren. Das DRK trägt insgesamt ungefähr 75 % der Versorgung mit Blutkonserven in Deutschland.