LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2015
L 11 KR 2330/14
Normen:
SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 4;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 918/12

Durchführung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Altersbegrenzung bei Suchterkrankungen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen L 11 KR 2330/14

DRsp Nr. 2016/2621

Durchführung einer Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Altersbegrenzung bei Suchterkrankungen

Auch Suchterkrankungen können Behinderungen iSv § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V sein und zusammen mit dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu einer Familienversicherung ohne Altersgrenze führen.

Auch Suchterkrankungen können Behinderungen im Sinne von § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V sein und zusammen mit dem Vorliegen einer psychischen Erkrankung zu einer Familienversicherung ohne Altersgrenze führen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis 03.10.2005, 01.08.2006 bis 31.10.2007, 18.12.2007 bis 30.04.2010 und ab 27.07.2010 über die Versicherung der Beigeladenen bei der Beklagten familienversichert ist.

Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Normenkette:

SGB V § 10 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Durchführung einer Familienversicherung ohne Altersbegrenzung nach § 10 Abs 2 Nr 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V).