Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.03.2014 und der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.03.2012 aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 01.01. bis 03.10.2005, 01.08.2006 bis 31.10.2007, 18.12.2007 bis 30.04.2010 und ab 27.07.2010 über die Versicherung der Beigeladenen bei der Beklagten familienversichert ist.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.
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