LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.09.2014
L 3 R 306/12
Normen:
SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 11.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 279/12

Eheschließung während lebensbedrohlicher Krebserkrankung nach langjährigem Zusammenleben und Versterben der Versicherten nach weniger als viermonatiger EheStreit über die Gewährung von Witwenrente nach SGB VIPrüfung einer sog. VersorgungseheAnforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.09.2014 - Aktenzeichen L 3 R 306/12

DRsp Nr. 2015/1626

Eheschließung während lebensbedrohlicher Krebserkrankung nach langjährigem Zusammenleben und Versterben der Versicherten nach weniger als viermonatiger Ehe Streit über die Gewährung von Witwenrente nach SGB VI Prüfung einer sog. Versorgungsehe Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe

Bei der Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten ist in der Regel von einer so genannten Versorgungsehe auszugehen. Jedoch ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, dann aber umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung war.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 46 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand: