LAG Köln - Beschluss vom 18.12.2012
7 TaBV 44/12
Normen:
§§ 3, 111, 113 BetrVG; § 613 a BGB;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 82/11

Eigenständige Struktur nach BetriebsübergangZuordnungstarifvertrag bei ErwerberBetriebsübergang ist keine Betriebsänderung

LAG Köln, Beschluss vom 18.12.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 44/12

DRsp Nr. 2013/23907

Eigenständige Struktur nach Betriebsübergang Zuordnungstarifvertrag bei ErwerberBetriebsübergang ist keine Betriebsänderung

Zur Beendigung des Betriebsratsmandats im Zuge eines Betriebsübergangs, wenn die Betriebsstrukturen beim Erwerber durch einen sog. Zuordnungstarifvertrag geregelt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 in Sachen 6 BV 82/11 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§§ 3, 111, 113 BetrVG; § 613 a BGB;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 1) anlässlich eines Betriebsübergangs, welcher zum 01.01.2011 stattgefunden hat, zugunsten des Beteiligten zu 3) sein Ende gefunden hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Anträge des Antragstellers zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2012 Bezug genommen.

Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde dem Antragsteller am 18.05.2012 zugestellt. Er hat hiergegen am 12.06.2012 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 18.08.2012 - am 26.07.2012 begründet.

1.) 2.) 3.)