LAG Hamburg - Urteil vom 21.05.2008
4 SaGa 2/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs 5 S. 1; BetrVG § 102 Abs 5 S. 2 Nr. 2; ZPO § 935; ZPO § 940;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 03.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ga 2/08

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates; unbegründeter Entbindungsantrag der Arbeitgeberin wegen unzumutbarer Belastung; Darlegungslast der Arbeitgeberin

LAG Hamburg, Urteil vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 4 SaGa 2/08

DRsp Nr. 2009/25488

Eilantrag auf Prozessbeschäftigung bei Kündigungswiderspruch des Betriebsrates; unbegründeter Entbindungsantrag der Arbeitgeberin wegen unzumutbarer Belastung; Darlegungslast der Arbeitgeberin

1. Für die Ordnungsgemäßheit des Widerspruchs nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG ist es nicht erforderlich, dass der Betriebsrat die andere Arbeitnehmerin, welche die Arbeitgeberin hätte kündigen müssen, namentlich bezeichnet; es reicht vielmehr aus, dass der Betriebsrat konkret auf die in die Sozialauswahl einzubeziehenden vergleichbaren Arbeitnehmer hinweist ohne seinerseits andere Arbeitnehmer zu nennen und einzelne Sozialdaten aufzuführen. 2. Wird ausgehend von den der Arbeitgeberin bekannten Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmerin, anhand abstrakter Merkmale bestimmbar aufgezeigt, dass es im Kreis der vergleichbaren Arbeitnehmerinnen eine Arbeitskraft mit kürzerer Betriebszugehörigkeit, geringerem Lebensalter und weniger Unterhaltsverpflichtungen gibt und diese zu Unrecht nicht in die Sozialauswahl einbezogen worden ist, ist der Arbeitgeberin entsprechend dem Sinn des Widerspruchs die Möglichkeit eröffnet, ihre Auswahlentscheidung zu überprüfen.