LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2008
7 SaGa 4/08
Normen:
BetrVG § 79 Abs. 2 § 102 Abs. 5 ; BGB § 174 Satz 1, 2 § 180 ; ArbGG § 62 Abs. 1 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ga 19/08

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei offensichtlich unwirksamer Kündigung - fehlende Vorlage der Originalvollmacht bei Kündigungserklärung durch Gesamtprokuristin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 7 SaGa 4/08

DRsp Nr. 2008/14871

Eilantrag auf Weiterbeschäftigung bei offensichtlich unwirksamer Kündigung - fehlende Vorlage der Originalvollmacht bei Kündigungserklärung durch Gesamtprokuristin

1. Die Ungewissheit über den Ausgang des vom Arbeitnehmer eingeleiteten Kündigungsschutzprozesses begründet kein schutzwertes Interesse der Arbeitgeberin an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers für die Dauer des Kündigungsprozesses, wenn die (fristlos und hilfsweise ordentlich erklärte) Kündigung offensichtlich unwirksam ist.2. Von der offensichtlichen Unwirksamkeit der Kündigung ist auszugehen, wenn sich schon aus dem eigenen Vortrag der Arbeitgeberin ohne jede Beweiserhebung und ohne dass ein Beurteilungsspielraum gegeben wäre, jedem Kundigen die Unwirksamkeit der Kündigung geradezu aufdrängen muss.3. Hat die Gesamtprokuristin das Kündigungsschreiben unterzeichnet, ist es nicht vom gesetzlichen Vertreter unterschrieben; in diesem Fall ist die Vorlage einer Vollmachtsurkunde im Original oder einer Ermächtigungsurkunde im Original erforderlich.