LAG Hamburg - Urteil vom 22.10.2008
5 SaGa 5/08
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ga 4/08

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht während des Kündigungsschutzverfahrens bei ordentlicher Kündigung einer Schlussredakteurin in Tendenzbetrieb

LAG Hamburg, Urteil vom 22.10.2008 - Aktenzeichen 5 SaGa 5/08

DRsp Nr. 2009/5479

Eilantrag der Arbeitgeberin auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht während des Kündigungsschutzverfahrens bei ordentlicher Kündigung einer Schlussredakteurin in Tendenzbetrieb

1. Schlussredakteure, die in Presseunternehmen Texte auf einheitliche Schreibweise, Stil und formale Richtigkeit überprüfen, sind keine Tendenzträger. 2. Eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt nicht vor, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch einfache organisatorische Maßnahmen noch vorhandene Tätigkeiten zu einem ursprünglich vorhandenen, dann wegrationalisierten Arbeitsplatz zusammenzufassen. 3. Eine arbeitsvertragliche Freistellungsklausel für den Fall einer Kündigung erfasst jedenfalls nicht den Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG 4. Textredakteure sind Tendenzträger. Sie sind bei einer Sozialauswahl offensichtlich nicht mit Schlussredakteuren vergleichbar.

Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 26. August 2008 - 24 Ga 4/08 - abgeändert:

Die Antragstellerin wird gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG per 01. Oktober 2008 von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung der Antragsgegnerin befreit.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 1; BetrVG § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3; BetrVG § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand: