LAG München - Beschluss vom 22.12.2008
6 TaBVGa 6/08
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
AuR 2009, 142
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 28.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 28 BVGa 68/08

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs

LAG München, Beschluss vom 22.12.2008 - Aktenzeichen 6 TaBVGa 6/08

DRsp Nr. 2009/3589

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Betriebsänderung zur Durchsetzung des Verhandlungsanspruchs

Der Betriebsrat kann die Unterlassung einer Betriebsänderung verlangen, wenn und solange das Interessenausgleichsverfahren nicht ausgeschöpft ist.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts München vom 28. 11. 2008 - 28 BVGa 68/08 abgeändert.

2. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, die Versetzung von ca. 410 Arbeitnehmern aus den Abteilungen I.T., G. P. und weiterer Personen aus anderen Bereichen vom Betrieb H.-straße in den Betrieb S.straße fortzusetzen, solange kein Interessenausgleich zustande gekommen oder eine Einigungsstellenverhandlung hierüber abgeschlossen ist.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 1; BetrVG § 111 S. 3 Nr. 1; BetrVG § 112; BetrVG § 113 Abs. 3; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; ZPO § 935; ZPO § 940;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Unterlassung der (weiteren) Umsetzung von Mitarbeitern der Beteiligten zu 2. aus deren Betrieb in der H.-straße in München (nachfolgend Betrieb M-H) in deren Betrieb in der S.-straße in München (nachfolgend Betrieb M-SM).

Die Beteiligten zu 2. unterhält in M. 2 Betriebe, die Betriebe M-H und M-SM. Im Betrieb M-H sind noch etwa 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt. Es besteht ein Betriebsrat mit 17 Mitgliedern.