LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.12.2010
3 TaBVGa 12/10
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; Richtlinie 14/2002/EG Art. 4; Richtlinie 14/2002/EG Art. 8; ZPO § 935; ZPO § 940;
Fundstellen:
DB 2011, 714
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 110/10

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben zur Durchsetzung eines Verhandlungsanspruchs über Interessenausgleich bei beabsichtigter Betriebsänderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 3 TaBVGa 12/10

DRsp Nr. 2011/3604

Eilantrag des Betriebsrats auf Unterlassung der Fremdvergabe von Arbeitsaufgaben zur Durchsetzung eines Verhandlungsanspruchs über Interessenausgleich bei beabsichtigter Betriebsänderung

1. Der Betriebsrat kann die Unterlassung betriebsändernder Teil-/Maßnahmen verlangen, wenn und solange das Interessenausgleichsverfahren gemäß §§ 111, 112 BetrVG nicht ausgeschöpft ist. 2. Das gebietet unter anderem die richtlinienkonforme Auslegung der §§ 111 ff BetrVG unter Beachtung von Art. 4 und 8 der Richtlinie 2002/14/EG, die ein Nebeneinander verfahrenssichernder Maßnahmen und Sanktionen bei Verstößen gegen Anhörungs- und Unterrichtungsrechte verlangen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 27.10.2010 - 6 BVGa 110/10 - abgeändert:

Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, Tätigkeiten der Staplerfahrer in den Hallen 7 (Beschäftigte K..., F..., H...) und 8 (Beschäftigte N..., O... V..., C. P..., F... R...) an andere Firmen fremd zu vergeben, solange nicht das Verfahren um den Interessenausgleich zur Betriebsänderung "Relayout Halle 61 inkl. Logistik-Konzept" einvernehmlich beendet oder aber in einem Verfahren mit einer Einigungsstelle gescheitert ist.

Normenkette:

BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 111 S. 2 Nr. 4; BetrVG § 112 Abs. 2; BetrVG § 113 Abs. 3; Richtlinie 14/2002/EG Art. 4; Richtlinie 14/2002/EG Art. 8;