LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.09.2015
L 5 KR 147/15 B ER
Normen:
SGB IV § 7a Abs. 7; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGG § 86a Abs. 2; SGB IV § 7a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 22/15

Eilverfahren gegen die Feststellung eines versicherungspflichtigen BeschäftigungsverhältnissesErnstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer VerwaltungsentscheidungBeitragsrechtliche Zuständigkeit

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 5 KR 147/15 B ER

DRsp Nr. 2015/17733

Eilverfahren gegen die Feststellung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Verwaltungsentscheidung Beitragsrechtliche Zuständigkeit

1. Da der Gesetzgeber in § 86a Abs. 2 SGG für bestimmte Konstellationen ein Regel-Ausnahme-Verhältnis statuiert, bedeutet dies, dass in diesen Fällen im Zweifel grundsätzlich das öffentliche Interesse an der Vollziehung Vorrang hat. 2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung bestehen daher nur dann, wenn ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg, da eine gerichtliche Entscheidung das genannte Regel-Ausnahme-Verhältnis und die darin liegende gesetzliche Risikoverteilung zu Lasten des Betroffenen unterliefe, setzte sie die Vollziehung bereits dann aus, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wahrscheinlich wie der Misserfolg ist. 3. Anders als § 7a SGB IV beschränkt sich § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV jedoch nicht (nur) auf diese Feststellung, sondern ermächtigt die Träger der Rentenversicherung darüber hinaus im Rahmen der Betriebsprüfung nicht nur zum Erlass von Verwaltungsakten zur Versicherungspflicht, sondern auch zur Beitragshöhe. 4. § 7a Abs. enthält indes eine solche beitragsrechtliche Zuständigkeit nicht; auch § Abs. enthält keinen solchen Bezug.