LSG Bayern - Beschluss vom 04.12.2014
L 7 AS 745/14
Normen:
SGG § 105; SGG § 124 Abs. 3; SGG § 158; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG München, vom 09.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 2425/14

Eilverfahren wegen einer BekleidungsbeihilfeRecht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Eilverfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 04.12.2014 - Aktenzeichen L 7 AS 745/14

DRsp Nr. 2015/5362

Eilverfahren wegen einer Bekleidungsbeihilfe Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Eilverfahren

1. Ein Beschluss nach § 158 SGG darf nicht ergehen, wenn die angefochtene Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG ergangen ist. Der Grund dafür liegt darin, dass grundsätzlich in der ersten oder zweiten Instanz die Möglichkeit der Äußerung in einer mündlichen Verhandlung bestehen muss. 2. In einem Eilverfahren besteht gemäß § 124 Abs. 3 SGG weder in der ersten noch in der zweiten Instanz ein Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 3. Dieses Recht kann auch nicht durch Inanspruchnahme eines offensichtlich nicht statthaften Rechtsmittels begründet werden.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 105; SGG § 124 Abs. 3; SGG § 158; SGG § 86b;

Tatbestand