LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 19.06.2014
AZ: L 9 SO 54/12 PKH
Normen:
EingliederungshilfeVO § 10,; EingliederungshilfeVO § 8; EingliederungshilfeVO § 9; SGB IX § 55; SGB XII § 54;
Vorinstanzen:
SG Itzehoe, - Vorinstanzaktenzeichen S 22 SO 56/10

Eingliederungshilfe; KFZ-Beihilfe

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 19.06.2014 - Aktenzeichen AZ: L 9 SO 54/12 PKH

DRsp Nr. 2014/14700

Eingliederungshilfe; KFZ-Beihilfe

1. Zu den Voraussetzungen einer Kraftfahrzeugbeihilfe nach dem SGB XII.2. Für die Hilfe zur Beschaffung eines KFZ im Rahmen der Eingliederungshilfe ist die Notwendigkeit der ständigen Nutzung eines KFZ erforderlich.3. An der Notwendigkeit fehlt es bei ehrenamtlicher Tätigkeit, die nicht dem näheren Wohnumfeld zuzurechnen ist, bei Fahrten zu Ärzten, von Krankenkassen gewährten Rehabilitations- und Heilbehandlungen, bei der Zumutbarkeit der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, bei Schwimmbadbesuchen, Einkäufen, Ausflugsfahrten und hobbymäßig betriebenem Sport.

Tenor

Der Antrag, der Klägerin und Berufungsklägerin für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin R..., M..., zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

EingliederungshilfeVO § 10,; EingliederungshilfeVO § 8; EingliederungshilfeVO § 9; SGB IX § 55; SGB XII § 54;

Gründe

Die Klägerin begehrt eine Beihilfe für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines Kraftfahrzeuges (Kfz) sowie eine Betriebskostenbeihilfe.