LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.10.1999
10 Sa 3/99
Normen:
BAT §§ 22 23 Anlage 1 ;
Fundstellen:
EzBAT §§ 22, 23 BAT B4 VergGr IIa Nr. 1
ZTR 2000, 78
Vorinstanzen:
ArbG Lörrach, vom 08.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 675/97

Eingruppierung: Allgemeinärztin als ärztliche Gutachterin beim Versorgungsamt

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.10.1999 - Aktenzeichen 10 Sa 3/99

DRsp Nr. 2002/7730

Eingruppierung: Allgemeinärztin als ärztliche Gutachterin beim Versorgungsamt

Die Klägerin erfüllt bei der von ihr auszuübenden Tätigkeit als ärztliche Gutachterin im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht nicht das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 4 BAT, das sie nicht zeitlich mindestens zur Hälfte als Fachärztin mit entsprechender Tätigkeit (nach 8-jähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 7) tätig ist. Es kommt nämlich in Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 4 ebenso wie in Vergütungsgruppe Ib Fallgruppe 7 nicht nur auf eine ärztliche Tätigkeit an, vielmehr ist eine der Facharztqualifikation entsprechende Tätigkeit erforderlich (vgl. auch BAG, Urteil v 31.01.1989 - 4 AZR 108/89 - ZTR 1989, 352 - ArztR 1990, 183 - DRsp-ROM Nr. 2001/14767 -).

Normenkette:

BAT §§ 22 23 Anlage 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin, insbesondere darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe I a BAT hat. Insoweit begehrt die Klägerin Feststellung ab 01.04.1999. Außerdem macht die Klägerin Vergütungsdifferenzen in Höhe von insgesamt DM 19.123,90 brutto nebst Zinsen für den Zeitraum von Oktober 1996 bis einschließlich März 1999 geltend.