LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2008
4 TaBV 147/07
Normen:
BetrVG § 40 ; BetrVG § 99 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 BV 770/06

Eingruppierung; Bürokraft; Betriebsrat

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2008 - Aktenzeichen 4 TaBV 147/07

DRsp Nr. 2008/19835

Eingruppierung; Bürokraft; Betriebsrat

»Für die Eingruppierung einer dem Betriebsrat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung gestellten Bürokraft sind die vom Betriebsrat im Rahmen seines Ausstattungsanspruchs zugewiesenen Tätigkeiten maßgeblich, nicht aber den Betriebsratsmitgliedern selbst obliegende originäre Betriebsratsarbeit.«

Normenkette:

BetrVG § 40 ; BetrVG § 99 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Eingruppierung einer Bürokraft des Betriebsrats.