LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 09.10.2014
14 TaBV 940/14
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1; BetrVG § 101; AÜG § 1 Abs. 1 S. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 95/13

Eingruppierung dauerhaft beschäftigter LeiharbeitnehmerUnbegründeter Antrag des Betriebsrats der Entleiherin zur Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.10.2014 - Aktenzeichen 14 TaBV 940/14

DRsp Nr. 2016/2997

Eingruppierung dauerhaft beschäftigter Leiharbeitnehmer Unbegründeter Antrag des Betriebsrats der Entleiherin zur Vornahme einer Eingruppierungsentscheidung

1. Der Betriebsrat kann in Fällen, in denen die Arbeitgeberin die gebotene Ein- oder Umgruppierung eines Arbeitnehmers unterlässt, in entsprechender Anwendung von § 101 BetrVG zur Sicherung seines Mitbeurteilungsrechts nach § 99 Abs. 1 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, der Arbeitgeberin aufzugeben, eine Ein- oder Umgruppierungsentscheidung vorzunehmen, ihn um Zustimmung zu ersuchen und im Falle der beachtlichen Zustimmungsverweigerung das arbeitsgerichtliche Zustimmungsersetzungsverfahren durchzuführen; Voraussetzung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Arbeitgeberin zur Ein- oder Umgruppierung. 2. Die Verpflichtung zur Ein- und Umgruppierung setzt eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus, wobei es unerheblich ist, woraus sich die Geltung der Vergütungsordnung ergibt; für die betriebliche Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG kommt es nicht auf einen Anspruch einzelner Beschäftigter auf die Anwendung eines Tarifvertrag sondern darauf an, ob die Vergütungsordnung im Betrieb gilt, da in diesem Fall die Arbeitgeberin betriebsverfassungsrechtlich verpflichtet ist, eine Eingruppierung vorzunehmen und den Betriebsrat zu beteiligen.