LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 18.08.2009
4 TaBV 17/09
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 2; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 3 Buchst. a; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 3 Buchst. b; GehaltsTV (Einzelhandel) § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2/21 BV 418/08

Eingruppierung einer ausgebildeten Tierpflegerin bei Beschäftigung im Textileinzelhandel; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.08.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 17/09

DRsp Nr. 2010/1567

Eingruppierung einer ausgebildeten Tierpflegerin bei Beschäftigung im Textileinzelhandel; Zustimmungsersetzung bei unbegründetem Widerspruch des Betriebsrats

Eine Berufsausbildung, die wie die zum Tierpfleger nur in untergeordnetem Umfang einzelne im Einzelhandel nützliche Kenntnisse und Tätigkeiten vermittelt, erfüllt nicht die Voraussetzungen einer abgeschlossenen kaufmännischen oder technischen Berufsausbildung im Sinne von § 2 Nr. 2, § 3 GTV (entgegen Hess. LAG 17.06.1999 - 5 Sa 2543/98 -).

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 03. Dezember 2008 - 2/21 BV 418/08 - abgeändert:

Die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin A in die Beschäftigungsgruppe A von § 3 des Gehaltstarifvertrages für den hessischen Einzelhandel wird ersetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 99 Abs. 4; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 2; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 3 Buchst. a; GehaltsTV (Einzelhandel) § 2 Nr. 3 Buchst. b; GehaltsTV (Einzelhandel) § 3;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über eine Eingruppierung.