LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.04.2002
11 Sa 1856/01
Normen:
ZPO § 543 ; BAT § 22 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 31.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 499/01

Eingruppierung einer Leiterin eines Kindergartens

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.04.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 1856/01

DRsp Nr. 2003/10538

Eingruppierung einer Leiterin eines Kindergartens

»Die Leiterin eines Kindergartens hat nur dann Anspruch auf die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 7 BAT kommunal, wenn die Durchschnittsbelegung vom 01.10, bis 31.12. des Jahres mindestens 40 Kinder beträgt. Auf die im Kindergarten vorhandene Kapazität kommt es nicht an.«

Normenkette:

ZPO § 543 ; BAT § 22 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund des am 10.05.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrages weiterhin für die Zeit von April bis August 2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum BAT anstelle der von der Beklagten gezahlten Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT, die die Reduzierung mit einer irrtümlich erfolgten Eingruppierung der Klägerin begründet hat, zusteht.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Nienburg vom 31.10.2001 (Bl. 38 - 45 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 1.541,35 DM festgesetzt.