Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin aufgrund des am 10.05.1994 abgeschlossenen Arbeitsvertrages weiterhin für die Zeit von April bis August 2001 Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b der Anlage 1 a zum
Wegen des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug, sowie der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die dieses Vorbringen dort erfahren hat wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Nienburg vom 31.10.2001 (Bl. 38 - 45 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 1.541,35 DM festgesetzt.
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