LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.10.2007
19 TaBV 8/06
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 1 § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; TVÜ-VkA § 2 Abs. 1 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1, 3, Abs. 2, Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 21.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 15/05

Eingruppierung einer Wäschereibeschäftigten - Abgrenzung einfachster und einfacher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.10.2007 - Aktenzeichen 19 TaBV 8/06

DRsp Nr. 2008/14243

Eingruppierung einer Wäschereibeschäftigten - Abgrenzung einfachster und einfacher Tätigkeiten im öffentlichen Dienst

1. Eine Hausarbeiterin ist eine Mitarbeiterin, die nicht für einen begrenzten Aufgabenbereich eingestellt wird sondern für unterschiedliche im und ums Haus anfallende (Hilfs-) Tätigkeiten, für die jeweils kein eigener Arbeitsplatz eingerichtet ist und die je nach Bedarf anfallen und im allgemeinen auf Weisung auszuführen sind.2. Die Lohngruppe 1 wird durch die (neue) Entgeltgruppe 1 TVöD nicht vollständig abgelöst; die bisher unter Lohngruppe 1 fallenden "einfachen" Tätigkeiten, die nicht als "einfachste" angesehen werden können, fallen nunmehr unter die Entgeltgruppe 2 TVöD, so dass nach der (neuen) Entgeltgruppe 1 ausschließlich "einfachste" Tätigkeiten zu vergüten sind und zwar unabhängig davon, welche Zuordnung im Lohngruppenverzeichnis bislang bestand.3. Aufgrund der Wortwahl handelt es sich bei den in der Anlage 3 zu § 17 Abs. 7 TVÜ-VkA nicht näher definierten "einfachsten Tätigkeiten" um Tätigkeiten, die an Einfachheit nicht zu überbieten sind; diese sind abzugrenzen gegen die "nur" einfachen Tätigkeiten, also solchen, die keiner eingehenden fachlichen Einarbeitung bedürfen.